
Coaching
nicht ohne
Zulassung?
Coaching
nicht ohne
Zulassung?
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BGH bestätigt erneut: E-Commerce Coaching unterliegt dem Fernunterrichtsschutzgesetz und bedarf einer Zulassung.
E-Commerce Master Club ohne Zulassung
Fernunterricht und Coaching beschäftigen deutsche Gerichte bereits eine Weile. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Juni 2025 eine grundlegende Entscheidung zu dieser Thematik getroffen (wir berichteten). Zentraler Punkt der zugrundeliegenden Streitigkeiten ist die Anwendbarkeit des FernUSG auf Coachingverträge und die Frage ihrer Wirksamkeit.
Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag über den „E-Commerce Master Club“, für den die Anbieterin eine Vergütung von 7.140 Euro verlangte. Das Programm umfasste einen lebenslangen Zugriff auf einen Videokurs mit sechs Modulen, drei wöchentliche Coaching-Calls über zwölf Monate, VIP E-Mail Support und Zugang zu einer Facebook-Gruppe. Der Vertrag sollte Teilnehmern Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des E-Commerce vermitteln. Eine Zulassung nach FernUSG lag nicht vor.
BGH legt Kriterien für Coaching fest
Mit seinem Urteil vom 2. Oktober 2025 (Az. III ZR 173/24) hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt und die Anforderungen an Online-Coaching-Programme unter Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erneut konkretisiert.
Eine irgendwie geartete ‚Mindestqualität‘ der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich.
Der BGH stellte unmissverständlich fest, dass der Vertrag unter das FernUSG fällt und wegen fehlender Zulassung nichtig ist. Entscheidend war dabei die weite Auslegung des Begriffs „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“. Auch praktisch nutzbare Kenntnisse fallen unter den Schutzbereich, ebenso wie Angebote ohne systematisch-didaktische Aufbereitung.
Bezüglich der räumlichen Trennung stellte der BGH erneut fest, dass der Schwerpunkt des Vertrags in den asynchron lebenslang abrufbaren Videokursen lag, nicht in den synchronen Coaching-Calls, auf die ein lediglich 12-monatiger Zugriff bestand. Interessanterweise machte der BGH auch in dieser Entscheidung keine konkrete Aussage zum Tatbestandsmerkmal „überwiegend räumliche Trennung“ bei Coaching-Calls in Form von Videokonferenzen – er ließ ausdrücklich offen, ob dieses Merkmal generell erfüllt ist. Zur Lernerfolgskontrolle genügte dem BGH bereits das vertragliche Recht, Fragen zu stellen – unabhängig davon, ob diese Kontrolle tatsächlich stattfindet.
Der BGH bekräftigte seine Rechtsprechung aus dem Juni 2025, dass das FernUSG auch auf B2B-Verträge anwendbar ist. Die Schutzbedürftigkeit besteht unabhängig vom Verbraucherstatus, insbesondere wenn sich Angebote an Existenzgründer richten.
Fazit
Das Urteil bestätigt erneut, dass Online-Coaching-Programme als Fernunterricht zulassungspflichtig sein können, unabhängig davon, ob die Leistung als „Coaching“, „Mentoring“ oder „Masterkurs“ bezeichnet wird. Ohne Zulassung droht die Nichtigkeit des Vertrags und die Rückforderung sämtlicher Vergütungen. Coaching-Anbieter sollten ihre Programme daher rechtlich prüfen lassen und Angebote so gestalten, dass der Fokus eindeutig auf individueller Beratung und weniger auf einer wie auch immer gearteten Vermittlung von Kenntnissen liegt.
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