DSGVO-Verstoß kann doch abgemahnt werden

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Ist ein DSGVO-Verstoß wettbewerbswidrig und drohen Abmahnungen bei Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben? Bei dieser zwischen Juristen umstrittenen Frage hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun eindeutig Position bezogen.

Der IDO Verband war gegen einen von uns vertretenen Reifenhändler vorgegangen, der auf eBay Kleinanzeigen Autoreifen anbot. Unter anderem beanstandete der IDO Verband, dass eine Datenschutzerklärung bei dem Angebot fehle.

DSGVO-Verstoß
© fewerton – stock.adobe.com

Der IDO Verband stützte sich in seiner Abmahnung zunächst auf die Vorschriften des TMG und nicht der DSGVO. Nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wurde, klagte der IDO Verband beim LG Stuttgart. In dem Verfahren begründete der IDO-Verband seinen Anspruch auch mit einem DSGVO-Verstoß. Das LG Stuttgart wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem IDO Verband die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die DSGVO sei insoweit abschließend und eine Inanspruchnahme aus Wettbewerbsrecht sei daher nicht möglich, so noch das Landgericht in seinem Urteil.

Entscheidung des OLG Stuttgart zu DSGVO-Verstoß und dessen Abmahnfähigkeit

Das OLG Stuttgart kam nun zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 27.02.2020 – Az. 2 U 257/19).

Zwar bestehe kein Verstoß gegen die Vorschriften des TMG, da die entsprechende Vorschrift des TMG seit Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr anwendbar sei.

Allerdings bestünden wettbewerbsrechtliche Ansprüche des IDO Verbandes wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Anders als noch das Landgericht beurteilen die Oberlandesrichter die DSGVO im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht als abschließend. Vielmehr entspreche die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme und damit der effektiven Rechtsdurchsetzung dem Ziel der DSGVO. Die Regelungen der DSGVO sollten den Schutz der Betroffenen lediglich verbessern, nicht aber bestehende Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung einschränken. Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg werde durch die DSGVO daher nicht eingeschränkt.

Die Informationspflichten in der DSGVO stellten auch Marktverhaltensregeln dar, so dass eine Verletzung derselben ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sei.

Fazit

Nach dem OLG Hamburg, dem KG Berlin und dem OLG Naumburg bejaht auch das OLG Stuttgart, dass ein DSGVO-Verstoß wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Das OLG hat die Revision zugelassen, aber ob sich unser Mandant hierzu entscheiden wird ist noch offen. Bis zu einer Entscheidung des BGH müssen Unternehmen, die gegen Vorgaben der DSGVO verstoßen aber damit rechnen auch von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden abgemahnt zu werden. Wer die Vorgaben der DSGVO immer noch nicht umgesetzt hat, sollte dies daher unbedingt zeitnah nachholen.

Update

Wir haben mittlerweile Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof eingelegt, so dass die Rechtslage nun höchstrichterlich geklärt wird.

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