
Daten von
Facebook und Insta
für KI-Training.
Daten von
Facebook und Insta
für KI-Training.
von
Meta will öffentliche Nutzerdaten von Facebook und Instagram für das Training eigener KI-Systeme nutzen. Nutzer die das nicht wollen, sollen widersprechen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt das Vorgehen für rechtswidrig.
Meta will KI mit Nutzerdaten trainieren
Im April 2025 kündigte Meta Platforms Ireland Limited an, ab dem 27. Mai 2025 personenbezogene Daten aus öffentlich einsehbaren Nutzerprofilen auf Facebook und Instagram für das Training eigener KI-Systeme zu verwenden. Die Ankündigung betraf sowohl Informationen von Nutzern als auch – soweit öffentlich gepostet – von Dritten. Dabei stellte Meta klar, dass ausschließlich öffentlich sichtbare Daten verwendet würden, etwa solche, die auch von Suchmaschinen gefunden werden können. Namen, E-Mail-Adressen oder Postanschriften sollen hingegen nicht verarbeitet werden. Nutzer haben zudem die Möglichkeit, der Datenverarbeitung zu widersprechen oder ihre Inhalte auf „nicht öffentlich“ zu stellen.
Verbraucherzentrale mahnt Meta Ab
Die Verbraucherschützer sendeten Meta wegen des Vorgehens eine Abmahnung. in der Abmahnung vom 30.04.2025 argumentierten sie, dass das konkrete Vorgehen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der pauschale Verweis auf das berechtigte Interesse genüge in diesem Fall nicht. Nutzer sollten nicht akzeptieren, dass die persönlichen Informationen, die sie über Jahre auf den Plattformen hinterlassen haben, für KI-Training verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass auch besonders sensible Informationen, die laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders geschützt sind, für KI-Trainingszwecke verwendet werden. Ein Opt-out, wie es Meta anbietet, sei nicht ausreichend. Vielmehr sei eine aktive Zustimmung der Betroffenen erforderlich.
Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW gescheitert
Nachdem Meta die Ansprüche der Abmahnung nicht erfüllte, wollte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Datenverarbeitung mit einem Eilantrag stoppen. Das OLG Köln lehnte den Antrag jedoch ab. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die von Meta geplante Verarbeitung öffentlich gestellter Daten derzeit weder gegen Datenschutzrecht noch gegen den Digital Markets Act (DMA) verstoße.
Die Kölner Oberlandesrichter hatten im Eilverfahren keine Einwände dagegen, dass Meta, Betreiber von Facebook und Instagram, öffentliche Nutzerdaten zum Training Künstlicher Intelligenz (KI) ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Nutzer verwendet. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Entscheidung, wie ist sie rechtlich einzuordnen und welche Auswirkungen hat sie auf die Verbraucher?
Gericht begründet mit berechtigtem Interesse
Das Gericht kam bei vorläufiger, summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass Meta sich auf datenschutzrechtlich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann. Meta habe als Verantwortlicher ein berechtigtes Interesse an der Weiterentwicklung von KI-Systemen, weshalb eine Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung zulässig sei. Dieses Interesse wiegt nach Auffassung des Gerichts schwerer als das Schutzinteresse der betroffenen Nutzer, zumal Meta Maßnahmen getroffen habe, um die Eingriffe abzumildern. Unter anderem seien nur öffentlich zugängliche Daten betroffen, und die Nutzer könnten der Nutzung widersprechen.
Auch im Hinblick auf den DMA sah das Gericht keinen Verstoß. Insbesondere liege keine unzulässige „Zusammenführung“ von Daten vor, da Meta die Daten nicht über verschiedene Dienste hinweg einem konkreten Nutzerprofil zuordne. Hierzu fehle es zudem an einschlägiger Rechtsprechung, was die Bewertung zusätzlich erschwere.
Auch wenn die Entscheidung im Eilverfahren getroffen wurde und damit nur eine vorläufige Einschätzung darstellt, hat sie weitreichende Bedeutung. Zunächst bestätigt sie, dass die Nutzung öffentlich verfügbarer Daten durch Unternehmen für das Training von KI-Systemen ein berechtigtes Interesse darstelle. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Verarbeitung auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen möglich.
Kritik und offene Fragen
Die Entscheidung des OLG Köln wird von einigen Seiten heftig kritisiert. Dies wird als Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung gewertet, insbesondere bei Daten von Dritten oder Minderjährigen. Bezüglich des Umgangs mit besonders sensiblen Informationen, wie sie beispielsweise auf Bildern zu finden sind, gibt Meta keine Auskunft. Soweit bislang bekannt, sollen nur eindeutige Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer nicht verwendet werden. Bezüglich der weiteren Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere der Bilder, besteht derzeit noch Klärungsbedarf.
Spannend bleibt daher, wie ein etwaiges Hauptsacheverfahren verlaufen wird, in dem dann eine eingehendere rechtliche und tatsächliche Prüfung stattfindet. Zudem dürfte die Entscheidung neue Diskussionen auf europäischer Ebene anstoßen, insbesondere zur Auslegung des DMA und zur Rolle öffentlich verfügbarer Daten im Kontext des KI-Trainings.
Fazit
Das OLG Köln macht mit seiner Entscheidung erstmal den Weg frei, öffentliche Profildaten für KI-Trainings zu nutzen. Die Verantwortlichen können sich demnach auf ein berechtigtes Interesse berufen, was die Position der Verantwortlichen und KI-Anbieter erheblich stärkt.
Für Nutzer bedeutet dies, dass ihre öffentlich zugänglichen Inhalte auf Facebook und Instagram künftig Teil von Metas KI-Initiativen sein können, sofern sie nicht aktiv bis zum 27.05.2025 widersprechen. Nutzer müssen künftig also aktiv werden, wenn sie ihre Inhalte nicht als Trainingsdaten für KI bereitstellen wollen.
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