
Danger
für Marke ohne
Zustimmung.
Danger
für Marke ohne
Zustimmung.
von
Wann gilt eine Marke als geduldet – und wann nicht? Und warum verlangt das Unionsrecht bei Zustimmung mehr als bloßes Schweigen oder Mitwirken?
Danger vs. Danger
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22.10.2025 – Az. T-482/24 zeigt eindrücklich, wie streng das europäische Markenrecht mit vermeintlichen Einverständnissen umgeht. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das nachfolgend wiedergegebene Zeichen „Danger“, das für Sport- und Kampfsportartikel angemeldet wurde. Diese wurde im November 2021 angemeldet und im Juli 2022 registriert.

Ihr gegenüber stand eine ältere, identische spanische Marke, die bereits Anfang 2021 Schutz für dieselben Waren erlangt hatte.
Der Inhaber der älteren spanischen Marke hat die Löschung der jüngeren Unionsmarke beantragt. Die Markenstelle des EUIPO gab dem Antrag statt. Dagegen wandte sich die Inhaberin der Unionsmarke – jedoch ohne Erfolg.
Zustimmung zur Anmeldung?
Der Fall war auf den ersten Blick klar. Zwei identische Zeichen, eingetragen für identische Waren die sich gegenüber stehen. In einer solchen Konstellation genießt die ältere Marke grundsätzlich Vorrang und die jüngere wäre zu löschen.
Die Inhaberin der jüngeren Marke stellte dies auch nicht ernsthaft in Abrede, sondern argumentierte, der Inhaber der älteren Marke habe dem Eintrag der Unionsmarke faktisch zugestimmt.
Nach Auffassung der Inhaberin der jüngeren Unionsmarke ergab sich dieses Einverständnis aus den Umständen. Der Inhaber der älteren Marke habe von der Anmeldung gewusst, sei in Abläufe eingebunden gewesen oder habe den Markeneintrag zumindest nicht verhindert. Daraus leitete sie ab, dass er sich später nicht mehr auf seine ältere Marke berufen dürfe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass das Unionsmarkenrecht an eine Zustimmung sehr konkrete Anforderungen stellt. Entscheidend sei nicht, ob jemand beteiligt war, informiert war oder nicht sofort reagiert hat. Entscheidend sei allein, ob eine klare Zustimmung zur konkreten Markenanmeldung erklärt worden ist.
Schweigen ist keine Zustimmung
Nach Ansicht des Gerichts muss eine Zustimmung eindeutig und ausdrücklich erfolgen. Sie darf nicht aus dem Verhalten, den geschäftlichen Beziehungen oder einer stillschweigenden Duldung abgeleitet werden. Wer sich auf eine Zustimmung beruft, muss diese belegen können.
Im vorliegenden Fall fehlte ein solcher Beleg vollständig. Weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus späteren Vereinbarungen ergab sich eine Erklärung des Inhabers der älteren Wort-Bildmarke, mit der Eintragung der jüngeren Unionsmarke einverstanden zu sein.
Kein Schutz durch „widersprüchliches Verhalten“
Auch der Versuch, das Vorgehen des Inhabers der älteren Marke als widersprüchlich darzustellen, blieb erfolglos. Das Gericht räumte zwar ein, dass das Unionsrecht widersprüchliches Verhalten grundsätzlich missbilligt. Dieser Gedanke könne jedoch nicht dazu führen, die klaren Voraussetzungen für eine wirksame Zustimmung aufzuweichen. Andernfalls würde jede informelle Einbindung oder jedes Zuwarten genügen, um den Schutz einer älteren Marke auszuhöhlen.
Das Gericht wies die Klage folgerichtig vollständig ab und bestätigte die Nichtigerklärung der jüngeren Unionsmarke „Danger“.
Fazit
Der Inhaberin der jüngeren Unionsmarke muss man zugestehen, dass sie hier einen sehr kreativen Ansatz gewählt hat. Dieser war jedoch zum Scheitern verurteilt, da andernfalls ältere Rechte leicht umgangen werden könnten. Für eine Zustimmung oder Verwirkung, die ja gesetzlich geregelt ist, braucht es mehr.
Unternehmen, die tatsächlich Absprachen im Zusammenhang mit einer Markenanmeldung getroffen haben, tun gut daran, diese schriftlich festzuhalten – und zwar so, dass an dem Inhalt keine Zweifel mehr bestehen.
Wir beraten
Sie gerne zum
Markenrecht!







