Countdown im E-Commerce, irreführende Werbung, Mobilfunkanbieter, Rechtsanwalt

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Haben Sie sich schon einmal von einem ablaufenden Countdown zu einem schnellen Kauf drängen lassen? Sind zeitlich befristete Sonderangebote, die immer wieder verlängert werden, eigentlich erlaubt? Was passiert, wenn Unternehmen mit künstlicher Verknappung arbeiten?

Worum geht’s?

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte den Mobilfunkanbieter sim24.de wegen irreführender Werbung. Das Unternehmen hatte auf seiner Website mehrfach Mobilfunktarife mit zeitlich begrenzten Sonderkonditionen beworben – zunächst als „Valentinstags-Tarif“, später unter dem Namen „Power-Surf-Tarif“.

Die Angebote wurden jeweils mit einem prominenten Countdown versehen, der den Verbrauchern suggerierte, das Angebot sei nur noch wenige Stunden oder Tage verfügbar. Die Tarife wurden jedoch immer wieder verlängert oder unter neuem Namen fortgeführt.

Die konkrete Werbepraxis

Am 13.02.2025 bewarb sim24.de einen „Valentinstags-Tarif“ mit 50 GB Datenvolumen für 9,99 Euro monatlich. Die Werbung zeigte einen Countdown mit der Angabe „bis zum 14.2.2025, 11.00 Uhr“.

Bereits am 14.02.2025 verlängerte das Unternehmen das Angebot bis zum 18.02.2025. Nach Ablauf dieser Frist folgte am 18.02.2025 ein neues Angebot mit dem „Power-Surf-Tarif“, auch wieder mit 50 GB für 9,99 Euro monatlich und einer Laufzeit von 24 Monaten und diesmal einem Countdown bis zum 21.02.2025.

Die Tarife waren inhaltlich identisch. Angeboten wurde stets 50 GB monatliches Datenvolumen mit Highspeed-Geschwindigkeit, Flat in alle deutschen Fest- und Mobilfunknetze, 0 Euro Bereitstellungspreis, monatlicher Paketpreis 9,99 Euro und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.

Was sagt das Gericht dazu?

Das Landgericht Hanau verurteilte den Mobilfunkanbieter mit Urteil vom 05.11.2025 – Az. 6 O 27/25 zur Unterlassung solcher Werbung. Die Werbung sei wettbewerbswidrig.

Die Werbung mit zeitlich befristeten Sonderangeboten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie wird jedoch irreführend, wenn das Unternehmen die Aktion über den angegebenen Zeitraum hinaus fortsetzt. Genau das ist hier passiert, denn der Mobilfunkanbieter verlängerte das Angebot mehrfach und führte es unter anderem Namen fort.

Der Verbraucher wird jedoch nicht damit rechnen, dass das Angebot von 50 GB monatlich zu 9,99 € mit 24 Monaten Vertragslaufzeit direkt nach Ablauf des Countdowns erneut bis zum 18.02.25 verfügbar ist. Insoweit wird er in seiner Erwartung enttäuscht. Es ist nicht auszuschließen, dass ein Kunde sich möglicherweise nicht zu einem Abschluss entschlossen hätte oder sich ausgiebiger mit dem Angebot und befasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass ihm tatsächlich mehr Zeit zur Verfügung steht als in der ersten Aktion er mitgeteilt.

Die Richter bemängelten, dass die Werbung einen künstlichen Zeitdruck erzeugt und Verbraucher zu übereilten Kaufentscheidungen drängt. Der Verbraucher wird in seiner berechtigten Erwartung getäuscht, wenn er später feststellt, dass das vermeintlich einmalige und zeitlich stark begrenzte Angebot in Wirklichkeit mehrfach verfügbar war.

Auch wenn der ab dem 18.02.2025 angebotene Tarif nicht mehr „Valentinstags-Tarif“ hieß, sondern als „Power-Surf-Tarif“ beworben wurde, änderte dies nichts daran, dass die angebotenen Leistungen identisch blieben. Das Gericht sah darin eine Fortsetzung der ursprünglichen Aktion unter neuem Namen, die darauf abzielte, die gleiche irreführende Wirkung zu erzielen.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass man bei zeitlich befristeten Sonderaktionen im E-Commerce vorsichtig sein muss.

Händler und Werbetreibende sollten beachten, dass zeitlich befristete Sonderangebote tatsächlich nach Ablauf der Frist enden müssen. Verlängerungen derselben Angebote müssen gut begründet sein und dürfen nicht von vornherein geplant sein.

Der wiederholte Einsatz künstlicher Verknappung ist rechtlich problematisch. Countdown-Timer erzeugen einen besonderen Vertrauenstatbestand, der nicht enttäuscht werden darf.

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