Coaching ist kein Fernunterricht, Teilnehmer muss Coaching bezahlen, Rechtsanwalt, FernUSG, Coaching

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muss Coaching

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Klage erfolglos. Das LG Hamburg stellt klar, wann Coaching-Programme nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterliegen.

Online-Coaching ohne Zulassung erlaubt

Ein Teilnehmer buchte über eine Internet-Plattform ein umfangreiches Dropshipping-Coaching. Das Programm „E. M. P.“ umfasste 86 Lehrvideos mit 27 Stunden Gesamtlänge, wöchentliche Zoom-Calls von Montag bis Samstag sowie WhatsApp-Betreuung. Nach Zahlung von drei Raten forderte der Teilnehmer sein Geld zurück. Seine Begründung: Der Vertrag sei nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig, da die Anbieterin keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht besitze. Zudem fühlte er sich arglistig getäuscht und hielt den Preis für sittenwidrig.

Keine Lernerfolgsüberwachung, kein Fernunterricht

Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 21.07.2025 (Az. 311 O 393/24) ab. Die entscheidende Frage war, ob eine Überwachung des Lernerfolgs geschuldet war – ein zentrales Merkmal des FernUSG.

Erforderlich ist stets eine individuelle Anleitung des Lernenden, die eine Lernerfolgskontrolle ermöglicht und von dem Lernenden auch eingefordert werden kann.

Im vorliegenden Fall fehlte es genau daran. Der Vertrag sah weder Tests noch Prüfungen vor, und die Zoom-Calls dienten nicht der Wissenskontrolle, sondern der Klärung individueller unternehmerischer Fragen. Das Programm zielte darauf ab, Teilnehmer zur Etablierung eines Online-Shops zu befähigen – klassisches Coaching ohne Qualifizierung. Auch die Begrifflichkeiten wie „Absolvent“ oder „Zertifikat“ fehlten. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass eine 1:1-Betreuung vereinbart war. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und der Vorwurf des Wuchers scheiterten ebenfalls mangels hinreichender Beweisführung.

Fazit

Nicht jedes digitale Bildungsangebot fällt unter das FernUSG. Die Rechtsprechung differenziert zunehmend zwischen Wissensvermittlung mit Kontrolle und prozessorientiertem Coaching ohne formale Qualifizierung. Entscheidend im vorliegenden Fall war, ob eine strukturierte Lernerfolgsüberwachung mit individueller Anleitung geschuldet wird. Auch Inhalte des jeweiligen Coachings sind relevant. Das OLG Celle (Beschl. v. 09.07.2025, Az.: 24 U 12/25) verneinte beispielsweise im Fall eines Life-Coachings die Anwendbarkeit des FernUSG mangels Wissensvermittlung.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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