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Ein Coaching-Teilnehmer muss die vereinbarte Vergütung bezahlen. Nachdem in erster Instanz die Zahlungsklage wegen Nichtigkeit des Vertrages abgewiesen wurde, verurteilte das OLG Naumburg den Teilnehmer in der Berufungsinstanz zur Zahlung.

Sind Coaching-Verträge nichtig?

Wie bereits mehrere Oberlandesgerichte zuvor beschäftigte sich auch das OLG Naumburg mit der Anwendbarkeit des FernUSG auf Coaching-Verträge. Die Parteien stritten – wie in vergleichbaren Fällen auch – über die Vergütung für ein Coaching, das der Teilnehmer bereits besucht hatte. Gleichwohl verweigerte er die Zahlung mit der Begründung der Vertrag sei nichtig, weil der Coaching-Anbieter nicht über die vermeintlich erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfüge.

Die Nichtigkeit eines Coachingvertrags setzt neben der fehlenden Zulassung voraus, dass Fernunterricht Gegenstand des Vertrages ist. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag folgende Merkmale erfüllt:

  • Entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden
  • Überwachung des Lernerfolgs

In erster Instanz ging das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen eines Fernunterrichts vorliegen und wies die Zahlungsklage des Coaching-Anbieters ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein – mit Erfolg.

Kein Fernunterricht

Mit Urteil vom 26.11.2024 (AZ 1 U 41/24) hat das OLG Naumburg entschieden, dass der Coaching-Vertrag im konkreten Fall keinen Fernunterricht zum Gegenstand hat. Der Teilnehmer hat daher die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.

Soweit das OLG Celle die dem Teilnehmer eingeräumte Möglichkeit, Fragen zu stellen, zur Lernerfolgskontrolle für ausreichend erachtet hat, überzeugt dies nicht.

Zwar ging das Gericht davon aus, dass die Anwendbarkeit des FernUSG nicht am Merkmal der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten scheitert, auch wenn der Vertrag beratende Elemente enthält. Zudem hat das OLG auch eine räumliche Trennung mit der Begründung angenommen, dass sich die Teilnehmer die Kenntnisse anhand der zur Verfügung gestellten Materialien selbst räumlich getrennt von den Lehrenden erarbeiten.

Verneint hat das Gericht aber das Merkmal der Lernerfolgskontrolle. Allein die Möglichkeit, individuelle Fragen zu den Inhalten des Coachings zu stellen, stelle keine Lernerfolgskontrolle dar. Dabei kritisierte das Gericht die vielfach zitierte Entscheidung des OLG Celle unter Verweis auf den Wortlaut des FernUSG als nicht überzeugend.

KPW gewinnt vor dem LG Ellwangen

Das Landgericht Ellwangen (Jagst) hat die Klage eines Unternehmers auf Rückerstattung der Vergütung mit Urteil vom 05.03.2025 (AZ: 1 O 58/24) als unzulässig abgewiesen, nachdem die von uns vertretene Marketing-Dienstleisterin die Zuständigkeit gerügt hatte. In Kenntnis der teilnehmerfreundlichen Rechtsprechung des OLG Stuttgart hat sich das LG Ellwangen dennoch der Rechtsprechung des OLG München und OLG Nürnberg angeschlossen und bestätigt, dass das FernUSG im B2B-Bereich keine Anwendung findet und daher der ausschließliche Gerichtsstand am Wohnsitz des Teilnehmers nicht begründet war.

Fazit

Ob Coaching die Voraussetzungen des Fernunterrichts erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalls.

In der Rechtsprechung besteht derzeit keine Einigkeit darüber, ob das FernUSG auf Coaching-Verträge Anwendung findet oder nicht. Maßgeblich kommt es auf den Inhalt der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung an. Zum Teil wird Fernunterricht verneint, weil das Coaching per Videokonferenz stattfindet und bereits eine räumliche Trennung ausgeschlossen wird. Auch die Anwendbarkeit des FernUSG im B2B-Bereich sowie die Voraussetzungen einer Lernerfolgskontrolle sind umstritten.

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Helene Klassen-Rock, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht, Designrecht, Know-How-Schutz, Urheberrecht, E-Commerce

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