
Layher
Patente
Nichtig!
Layher
Patente
Nichtig!
von
Bundespatentgericht erklärt deutsches und europäisches Patent der Wilhelm Layher Verwaltungs-GmbH für Gerüstrahmen für ein Systemgerüst für nichtig.
Layher ging wegen Patentverletzung vor
Layher als einer der führenden Hersteller von Baugerüsten, ging gegen unsere Mandantin wegen Patentverletzung vor. Geltend gemacht wurde eine Verletzung des deutschen Patents DE 101 12 369 und des Europäischen Patents EP 1 362 150.
Gegenstand der Patente:
Die Patente betrafen beide einen Gerüstrahmen für ein Systemgerüst mit einer speziellen Anschlussvorrichtung für Geländerstäbe.
Hauptidee der Erfindung:
Das Patent beanspruchte eine Lösung, bei der die hinteren Geländer nicht mehr mit Keilkupplungen befestigt werden müssen, sondern stattdessen über Langlöcher im Gerüststab mit einer lösbaren Verbindung angebracht werden.
Layher ging gegen unsere Mandantin aus diesen Patenten vor dem Landgericht Mannheim vor. Layher warf unserer Mandantin vor, ebenfalls Gerüstrahmen mit Langlöchern in den Verkehr zu bringen.
Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht
Gegen die Patente von Layher erhoben wir gemeinsam mit den beteiligten Patentanwälten Nichtigkeitsklagen beim Bundespatentgericht. Unser Ziel war es, das Patent auf seinen Rechtsbestand überprüfen zu lassen, da wir der Ansicht waren, dass es weder neu im patentrechtlichen Sinne war und keine erfinderische Tätigkeit aufwies und daher von Anfang an nicht hätte erteilt werden dürfen.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nach unserer Auffassung durch eine Kombination bereits bekannter technischer Lösungen nahegelegt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Urteil: Bundespatentgericht erklärt Patente für nichtig
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage gab das Bundespatentgericht unserer Klage vollumfänglich statt. In seinen Urteilen vom 10. Juli 2024 (Az. 8 Ni 32/23 und 8 Ni 31/23) entschied der 8. Nichtigkeitssenat, dass die Patente im Umfang des Hauptanspruchs für nichtig zu erklären seien.
- Fehlende erfinderische Tätigkeit: Das Gericht stellte fest, dass der patentierte Gerüstrahmen im Wesentlichen bereits bekannte technische Merkmale aufgriff und sich dessen technische Lösung in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Damit fehlte es an der für ein Patent notwendigen erfinderischen Höhe.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, denn der beanspruchte Gerüstrahmen ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem vorgelegten Stand der Technik und den vorgelegten Lehren.
- Technische Vorwegnahme durch Stand der Technik: Das Gericht bestätigte, dass die wesentlichen Elemente der patentierten Lösung bereits in älteren Veröffentlichungen und Konstruktionen – darunter das sogenannte „Schnellbaugerüst Hünnebeck“ – vorweggenommen waren. Die Unterschiede zum Stand der Technik seien minimal und für einen Fachmann offensichtlich, sodass kein Erfindungscharakter erkennbar sei.
- Unzulässige Erweiterung des Patents in der geänderten Fassung: Die Beklagte versuchte, das Patent in einer geänderten Form zu verteidigen (Hilfsantrag). Das Gericht lehnte dies ab, weil die neue Fassung über den ursprünglichen Offenbarungsgehalt hinausging. Damit war dieser Versuch einer „Rettung“ des Patents ebenfalls gescheitert.
Fazit
Diese Entscheidung ist ein bedeutender Erfolg für unsere Mandantin und unterstreicht die Notwendigkeit, Patente kritisch zu hinterfragen. Nicht jede technische Lösung verdient Patentschutz, insbesondere wenn sie auf bereits bekannten Konstruktionen basiert. Layher sieht dies anders und hat gegen die Entscheidungen Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt.
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