Bewegungsmarke gegen Wortbildmarke, Verwechslungsgefahr, Markenrecht, Rechtsanwalt

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Wie wird eine Bewegungsmarke im Widerspruchsverfahren bewertet – und welche Rolle spielen dynamische Elemente beim Zeichenvergleich? Das EUIPO entscheidet im Lamborghini-Streit.

Bewegungsmarke gegen Wortbildmarke

Im Dezember 2023 meldete die Tenuta Lamborghini S.r.l. Società Agricola, ein italienisches Agrarunternehmen, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionsmarke Nr. 18 963 666 „Lamborghini“ an. Das Besondere: Es handelte sich um eine Bewegungsmarke, die eine Weinflasche zeigt, die sich um ihre vertikale Achse dreht und dabei ihre Farbe von Grün über Blau und Gelb zu Violett wechselt. Die Anmeldung umfasste alkoholische und alkoholfreie Getränke der Klassen 32 und 33.

Die Tonino Lamborghini S.p.A., ein Unternehmen aus Modena, das Lifestyle-Produkte unter dem Namen „Tonino Lamborghini“ vertreibt, legte im April 2024 Widerspruch ein. Sie stützte sich dabei auf mehrere ältere EU-Wortbildmarken, die den Schriftzug „Tonino Lamborghini“ sowie ein stilisiertes Stier-Emblem in einem Wappenschild zeigen.

Die Entscheidung des EUIPO

Die Widerspruchsabteilung gab dem Widerspruch am 29.01. 2026 – AZ. B 3 215 161 vollumfänglich statt und wies die Markenanmeldung für sämtliche beanspruchten Waren zurück.

Besonderheiten der Bewegungsmarke

Die Widerspruchsabteilung musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie eine Bewegungsmarke als eher ungewöhnliche Markenform im Zeichenvergleich zu bewerten ist. Gemäß der gemeinsamen Praxis des EUIPO gelten Bewegungsmarken als unterscheidungskräftig, wenn sie ein unterscheidungskräftiges Element enthalten – sei es verbal oder figurativ – das sich bewegt oder seine Position, Farbe oder andere Elemente verändert, selbst wenn die Bewegung oder Veränderung selbst nicht unterscheidungskräftig ist.

Im vorliegenden Fall bestand die Bewegungsmarke aus einer sich drehenden Weinflasche mit wechselnden Farben. Die Abteilung bewertete die dynamischen Aspekte – Rotation und Farbwechsel – als höchstens schwach unterscheidungskräftig, da sie lediglich dazu dienen, die Marke aus verschiedenen Blickwinkeln und in unterschiedlichen Farbgebungen zu präsentieren.

Entscheidend für den Zeichenvergleich war vielmehr, dass die Bewegungsmarke die statischen Elemente „LAMBORGHINI“ (zweifach auf der Flasche) sowie eine Stier-Darstellung im Wappenschild enthielt – dieselben kennzeichnungskräftigen Bestandteile wie die älteren Marken der Widersprechenden.

Zeichenvergleich

Bei der Gegenüberstellung von Wortbildmarken und Bewegungsmarken führt die Übereinstimmung in einem unterscheidungskräftigen verbalen und figurativen Element in der Regel zu einer visuellen Ähnlichkeit, insbesondere wenn das übereinstimmende Element trotz der Bewegung separat erkennbar bleibt.

Im Ergebnis stellte die Abteilung fest: Weder die differenzierenden Elemente (Flaschenform, wellenförmige Frequenzmuster) noch die dynamischen Aspekte der angegriffenen Marke hinderten den Verbraucher daran, die Übereinstimmung im Wortelement „LAMBORGHINI“ und der Stier-Darstellung wahrzunehmen. Die Zeichen wurden daher als visuell und phonetisch durchschnittlich ähnlich sowie konzeptuell hochgradig ähnlich bewertet.

Verwechslungsgefahr

Da die Waren identisch oder ähnlich sind und die Zeichen trotz der besonderen Natur der Bewegungsmarke erhebliche Übereinstimmungen aufweisen, bejahte die Abteilung eine Verwechslungsgefahr. Sie hielt es für hochwahrscheinlich, dass das italienischsprachige Publikum die angegriffene Marke als Untermarke der älteren „Tonino Lamborghini“-Marken wahrnehmen würde z.B. als eine Variante, die je nach Produktkategorie unterschiedlich gestaltet sei.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Bewegungsmarken im Widerspruchsverfahren keine privilegierte Stellung genießen. Die dynamischen Elemente – Bewegung, Rotation, Farbwechsel – werden in der Regel als dekorativ oder funktional eingestuft und tragen wenig zur Unterscheidungskraft bei. Entscheidend bleibt der Gehalt der statischen, erkennbaren Bestandteile.

Eine Bewegungsmarke schützt nicht vor Verwechslungsgefahr, wenn sie kennzeichnungskräftige Elemente enthält, die mit älteren Rechten kollidieren. Die Bewegung „maskiert“ nicht die Ähnlichkeit der wesentlichen Markenbestandteile.

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