Berechnung des Schadensersatz im Markenrecht, Lizenzanalogie, Rechtsanwalt, Schadensberechnung

Lizenzanalogie

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Wie viel kostet eine Markenverletzung wirklich? Friert die Schadensberechnung den Wert der Marke zum Zeitpunkt der ersten Verletzung ein, oder zählen auch spätere Erfolge? Und wann haften Geschäftsführer persönlich? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg bringt Licht ins Dunkel der Lizenzanalogie.

Die Fiktion des Lizenzvertrags

Wenn Unternehmen Markenrechte verletzen, stellt sich oft die Frage: Wie hoch ist der Schaden und wie wird er berechnet? Da der konkrete entgangene Gewinn oft schwer nachzuweisen ist, greifen Juristen im Markenrecht meist zur sogenannten Lizenzanalogie.

Das Prinzip ist eine juristische Zeitreise: Man tut so, als hätten die Parteien (Verletzer und Markeninhaber) vor Beginn der Verletzung einen vernünftigen Lizenzvertrag geschlossen. Doch wie bestimmt man diesen fiktiven Preis rückwirkend, besonders wenn die Verletzung – wie in diesem Fall – über fast zwei Jahrzehnte andauert?

Der Fall vor dem OLG Nürnberg: Industrieplanung vs. Antriebstechnik

Im Streitfall standen sich ein Unternehmen für Industrieplanung (Klägerin, Marke „HEI…“) und ein Anbieter für Antriebstechnik (Beklagte, Firma „hey…“) gegenüber. Obwohl die Namen zum Verwechseln ähnlich klingen, kamen sich die beiden Firmen fast 20 Jahre lang nicht in die Quere. Die geschäftlichen Wege kreuzten sich schlichtweg nicht. Erst viel später kam es zum Konflikt, der zu gerichtlichen Streitigkeiten führte.

Nachdem gerichtlich festgestellt war, dass die Beklagte den Namen „hey…“ nicht mehr nutzen durfte, folgte die Abrechnung. Es ging um Schadensersatz für den Zeitraum von 2006 bis 2020.

Die Klägerin forderte für die unberechtigte Nutzung ihres Kennzeichens eine Lizenzrate von 6,5 % auf die Umsätze der Beklagten. Dies obwohl die Klägerin bereits seit 1984 am Markt war und ihre Marke zu Beginn der Verletzungshandlungen im Jahr 2006 über eine eher geringe Bekanntheit verfügte. Das Landgericht hatte in erster Instanz daher lediglich 0,5 % zugesprochen.

Das Urteil: Korrektur des Lizenzsatzes

Das OLG Nürnberg entschied mit Urteil vom 23.12.2025 – Az. 3 U 2375/24, dass der angemessene Lizenzsatz bei 1 % liegt und korrigierte die landgerichtliche Entscheidung damit leicht nach oben.

Damit korrigierte das Gericht zwar die Vorinstanz nach oben, blieb aber weit unter den Forderungen der Klägerin. Das Ergebnis: Die Beklagte muss rund 358.500 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen zahlen, allerdings hatte die Klägerin mehr als 2 Millionen Euro gefordert.

Kernbegründung: Der Blick zurück in die Zukunft

Der entscheidende Punkt für die Praxis ist die Methode der Berechnung des Schadensersatz. Die Beklagten argumentierten, man müsse stur auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes (2006) abstellen – als die Marke der Klägerin noch schwach war.

Das OLG erteilte dieser Ansicht eine Absage. Es stellte klar, dass eine „objektive Ex-post-Betrachtung“ zulässig ist. Das bedeutet: Spätere Wertsteigerungen der Marke müssen berücksichtigt werden, als hätten „vernünftige Parteien“ diese Entwicklung vorausgesehen.

Vielmehr können im Rahmen einer objektiven Ex-post-Betrachtung auch spätere Entwicklungen zugunsten des fiktiven Lizenzgebers, wie beispielsweise eine nachfolgende Steigerung der Kennzeichnungskraft des verletzten Zeichens, bei der Schätzung des angemessenen Lizenzsatzes berücksichtigt werden, solange es sich nicht um nach Lage der Dinge völlig fernliegende Umstände handelt.

Warum nur 1 % Lizenzgebühr?

Trotz dieser markenfreundlichen Berechnungsmethode blieb der Satz bei 1 %. Begründet hat das Gericht dies damit, dass sich die Parteien im B2B-Bereich (Technik/Anlagenbau) bewegen. Hier entscheiden Einkäufer primär nach Funktionalität, Preis und technischen Daten, nicht allein aufgrund des Markennamens. Wäre die Marke ein „Prestigeträger“ (wie bei Mode oder Luxusuhren), wäre der Satz wohl deutlich höher ausgefallen.

Haftungsfalle Chefetage: Der Geschäftsführer zahlt mit

Das Urteil enthält eine weitere Warnung für Entscheidungsträger: Die Geschäftsführer der beklagten GmbH wurden persönlich zur Zahlung verurteilt (Gesamtschuldner).

Die Begründung ist so simpel wie strikt: Die Wahl des Firmennamens oder der Internetdomain ist „Chefsache“. Ein Geschäftsführer kann sich nicht herausreden, er habe von der Markenverletzung nichts gewusst – es gehört zu seinen Kernpflichten, dies zu prüfen.

Fazit

Bei der Schadensberechnung können sich Unternehmen nicht darauf zurückziehen, dass die verletzte Marke zu Beginn des Verstoßes noch unbekannt war. Wer über Jahre hinweg fremde Rechte nutzt, muss damit rechnen, dass bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch der zwischenzeitliche Wertzuwachs der Marke berücksichtigt wird.

Gleichzeitig erteilt das Gericht überzogenen Forderungen im technischen B2B-Sektor eine Absage und fordert einen realistischen Blick auf die Branche, in der technische Daten oft mehr zählen als das Label.

Die Entscheidung macht zudem einmal mehr das erhebliche Haftungsrisiko von Geschäftsführern deutlich. Die Wahl von Firmennamen und Domains wird regelmäßig dem Verantwortungsbereich der Geschäftsführung zugerechnet. Damit haftet der Geschäftsführer auch persönlich. Eine Markenrecherche im Vorfeld hätte diese Risiken und Schäden sicher vermeiden können.

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