Aufhebung einer Sperre bei eBay

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Immer wieder melden sich Händler deren Konto bei eBay gesperrt wird. Nicht immer sind diese Sperren gerechtfertigt oder angemessen. Da eine Sperrung bei eBay mitunter zu existentiellen Absatzeinbußen verbunden ist, stellt sich die Frage ob man die Sperre auch gerichtlich aufheben lassen kann? Das OLG Brandenburg hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

Im betreffenden Fall wurde das Konto eines Händlers auf eBay gesperrt. Die Sperrung erfolgte durch eBay mit folgender Begründung: „…mit Ihnen verbundene eBay-Name … gegen unsere AGB verstoßen“. Dies wollte der Händler nicht einfach hinnehmen, zumal dieser nach eigenen Angaben einen Tagesumsatz von EUR 8.000,- über eBay erzielte. Er beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung gegen eBay um sein Konto wieder freizuschalten.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 12.11.2008 – Az. 6 W 183/08) erließ die vom Händler beantragte einstweilige Verfügung. Zur Begründung führten die Richter aus, dass im Verfahren keine Gründe ersichtlich wurden, warum eine Sperrung begründet gewesen sei. Gründe die eine Sperrung nach § 4 der AGB von eBay rechtfertigen waren nicht ersichtlich. Insbesondere die Begründung, dass ein mit Ihnen verbundener eBay-Name gegen die AGB von eBay verstoßen habe ließen die Richter für sich genommen nicht ausreichen.

Das mit dieser einstweiligen Verfügung faktisch das Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise vorweg genommen wird, steht dem Erlass der Verfügung nach Ansicht der Brandenburger Richter ebenfalls nicht entgegen. eBay hat dem Händler eine Marktzugangsmöglichkeit eröffnet und diese ohne Rechtfertigung dem Händler entzogen. Diese Maßnahme ist für den Händler mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden, so dass es unter Abwägung der Umstände gerechtfertigt erscheint, eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Freischaltung des Kontos wieder herzustellen.

Fazit

Immer wieder melden sich Händler, die nach Ihrer Auffassung grundlos von eBay gesperrt wurden. Das eBay nicht grundlos sperren darf machen die Richter am OLG Brandenburg nochmals deutlich. Wir man von eBay grundlos gesperrt, muss man dies also nicht stillschweigend hinnehmen, sondern kann sich dagegen wehren.

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