Apple Watch nicht CO2-Neutral, Greenwashing, Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt

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Keine Werbung mit dem Begriff CO2-neutral: Das Landgericht Frankfurt am Main untersagt dem US-Unternehmen die Bewerbung seiner Smartwatches mit dem Begriff CO2-neutral in Deutschland.

CO2-neutral im Einzelfall irreführend

Das LG Frankfurt am Main hat dem Unternehmen die Bewerbung seiner Smartwatches mit dem Begriff „CO2-neutral“ mit Urteil vom 26.08.2025, Az. 3-06 O 8/24 untersagt. Die Deutsche Umwelthilfe war gegen das Unternehmen vorgegangen und hatte die Verwendung des Begriffs in der Werbung für diverse Modelle der angebotenen Smartwatches als irreführend beanstandet. In den betroffenen Anzeigen hatte Apple betont, dass der überwiegende Teil der Emissionen während der Produktion und des Transports vermieden wird. Ein geringer verbleibender Anteil würde durch naturbasierte Kompensationsprojekte ausgeglichen. Das Gericht erachtete die konkreten Projekte im Einzelfall jedoch als nicht ausreichend und gab der Deutschen Umwelthilfe Recht.

Projekte ohne langfristige Sicherung

Das Unternehmen hatte sich hinsichtlich der Kompensationsprojekte auf ein Aufforstungsprojekt von Eukalyptusbäumen in Paraguay berufen. Im Verfahren wurde deutlich, dass diese Projekte nicht langfristig angelegt sind. Lediglich 25 Prozent der geplanten Aufforstungsfläche des Projekts waren über einen längeren Zeitraum gesichert. Die übrigen 75 Prozent hingegen nur bis zum Jahr 2029. Diese zeitlich enge Befristung genüge nicht, um die bei den angesprochenen Verbrauchern geweckten Erwartungen an eine nachhaltige und dauerhafte CO2-Kompensation zu erfüllen. Nach Ansicht des Gerichts würden Verbraucher hier einen deutlich längeren Zeitraum erwarten. Bei der Bewertung dieses Zeitraums zog das Gericht u.a. das Pariser Klimaübereinkommen heran. Im Lichte der internationalen Klimaziele, bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sei davon auszugehen, dass die beworbenen Kompensationsmaßnahmen so verstanden werden, dass eine Verlässlichkeit der Projekte bis etwa zur Mitte des Jahrhunderts gesichert sei. Dies war nicht der Fall.

Greenwashing Wird eingedämmt

Die Entscheidung reiht sich in andere Entscheidungen ein, die Werbeaussagen in Bezug auf Klimaneutralität und CO2-Bilanz der beworbenen Produkten und Dienstleistungen einer kritischen Würdigung unterziehen (vergleiche LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2025, Az. 3 HK O 6524/24 oder OLG Köln, Urteil vom 13.12.2024, Az. 6 U 45/24). Diese Tendenz zeigt, dass die Werbung mit Green Claims von der Rechtsprechung konsequent überprüft und Greenwashing dabei nicht hingenommen wird. Greenwashing bezeichnet Marketingstrategien, mit denen Unternehmen den Eindruck besonderer Umweltfreundlichkeit erwecken, ohne dass die zugrunde liegenden Maßnahmen oder Nachweise diesen Anspruch tatsächlich tragen.

Ausblick

Neben den von der Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen der Verwendung von Begriffen wie „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ tritt in den kommenden Jahren auch die nationale Umsetzung von EU-Richtlinien hinzu, die weitere strengere Anforderungen an die Begründung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsaussagen vorsehen. Für Unternehmen wird es in Zukunft daher immer wichtiger, Nachhaltigkeitsaussagen rechtssicher zu gestalten. Diese sind daher gut beraten, ihre Umweltwerbung frühzeitig anwaltlich prüfen zu lassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und den steigenden Anforderungen der Rechtsprechung wie auch der EU-Regulierung souverän zu begegnen..

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