Marken dürfen keine Schutzhindernisse entgegenstehen, wie z.B. fehlende Unterscheidungskraft. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, dass es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auf die Details ankommt.

Jemand meldete die Wortmarke „for you“ für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse und Substanzen; Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen; Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gelees; Konfitüren; Fruchtmuse; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle; Speisefette; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Proteinen; für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide; Brot; Backwaren; Tee; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Getränkepulver; Sirup“ an.
Die Anmeldung wurde vom DPMA zunächst zurückgewiesen, da der Marke „for you“ jegliche Unterscheidungskraft fehle. Denn „for you“ bedeute „für Dich/für Sie/für Euch“ und stehe somit für auf die persönlichen Verhältnisse bzw. individuell angepassten Produkte. Das BPatG sah dies genauso.
Entscheidung
Der BGH (Beschluss vom 10.07.2014 – Az. I ZB 81/13) sah dies anders und verwies die Sache zurück an das BPatG.