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Reicht es aus, bei Vertragsunterlagen auf Papier auf online abrufbare AGB zu verweisen, oder müssen die AGB ebenfalls auf Papier beigefügt sein? Ein Verbraucherverband zog zur Klärung dieser Frage vor den Bundesgerichtshof.

Worum geht’s?

Im Jahr 2023 verschickte ein Telekommunikationsunternehmen Werbeschreiben per Post, in denen es einen DSL-Tarif bewarb. Dem Anschreiben lag ein Antragsformular bei. Dieses enthielt eine Klausel, die schlicht auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens verwies, die unter einer Internetadresse abrufbar waren.

Ein Verbraucherverband hielt diese Praxis für unzulässig und zog vor Gericht. Während das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits Bedenken hatte, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig über die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise.

Hintergrund

Der Fall ist ein Paradebeispiel für die Wechselwirkung zwischen klassischem Papiergeschäft und digitalen Verweisungen. Während im Online-Handel längst üblich ist, AGB über Links verfügbar zu machen, stellt sich im analogen Bereich die Frage: Muss der Anbieter die AGB physisch beifügen oder genügt ein Hinweis auf eine Webseite?

Das Telekommunikationsunternehmen verwies in seinem Formular ausschließlich auf eine Internetadresse. Damit sollten die Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden. Problematisch war jedoch, dass nicht klar erkennbar war, welche konkrete Fassung der AGB gelten sollte. Außerdem blieb offen, ob Änderungen der AGB automatisch auch für bereits abgeschlossene Verträge gelten würden.

Entscheidung zu Online-AGB auf den Punkt

Der BGH gab dem Verbraucherverband recht und stellte mit Urteil vom 10.07.2025 – Az. III ZR 59/24 klar: Der bloße Verweis auf eine Internetadresse genügt nicht.

Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel stellt die darin enthaltene Bezugnahme auf die unter der Adresse www.—-.de/agb abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine dynamische Verweisung dar, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen der Beklagten in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig von der Beklagten unter der Adresse in das Internet eingestellt werden.

Die Klausel wurde somit als „dynamische Verweisung“ ausgelegt. Das bedeutet, dass nicht nur die aktuelle, sondern auch jede zukünftige Fassung der AGB Vertragsbestandteil werden könnte, ohne dass der Kunde davon erfährt oder zustimmt. Dies verleiht dem Anbieter ein praktisch unbegrenztes Änderungsrecht, welches die Karlsruher Richter als unzulässig einstufen.

Ein solches Vorgehen verstößt laut BGH gegen das Transparenzgebot. Verbraucher müssen klar und verständlich erkennen können, welche Bedingungen gelten. Eine Klausel, die im Unklaren lässt, ob die beim Vertragsschluss gültigen AGB oder spätere Fassungen maßgeblich sind, benachteiligt sie unangemessen.

Bedeutung für die Praxis beim Einsatz von AGB

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Tragweite. Sie betrifft nicht nur Telekommunikationsanbieter, sondern alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen.

Wer Verträge in Papierform anbietet, muss den Kunden in der Regel eine Kopie der AGB beifügen. Ein bloßer Hinweis auf eine Internetadresse reicht nicht aus, selbst wenn der angebotene Dienst, wie in diesem Fall ein DSL-Tarif, den Internetzugang zum Gegenstand hat.

Im Online-Bereich gelten andere Maßstäbe: Dort ist es anerkannt, dass ein klarer und eindeutig zugeordneter Link auf eine bestimmte AGB-Fassung ausreicht. Im Papiergeschäft führt derselbe Hinweis jedoch zu einem sogenannten „Medienbruch“ – und dieser ist nach Ansicht des BGH für Verbraucher unzumutbar.

Unternehmen sollten zudem darauf achten, ihre AGB nicht dynamisch einzubeziehen. Änderungen müssen transparent geregelt werden, etwa durch spezielle Änderungs- oder Anpassungsklauseln, die enge Voraussetzungen enthalten und dem Kunden Mitwirkungsrechte einräumen.

Fazit

Mit seinem Urteil hat der BGH eine klare Botschaft gesendet: Bei AGB geht Transparenz vor Bequemlichkeit. Verbraucher sollen bereits beim Vertragsschluss wissen, worauf sie sich einlassen. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Internetadresse, unter der die AGB abrufbar sind, reicht bei Offline-Angeboten nicht aus.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet das: Wer Offline-Vertragsunterlagen verschickt und AGB einbeziehen möchte, sollte seine AGB beifügen. Alles andere führt dazu, dass die AGB nicht wirksam einbezogen werden. Zudem riskiert man ohne Not Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherverbänden.

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