Änderungen im Widerrufsrecht

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Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Neben der Verschärfung der Regelungen zur Telefonwerbung wurden auch änderungen am Widerrufsrecht vorgenommen, die Shopbetreiber zur Anpassung Ihrer Belehrungen zwingen können.

Neben den auch in der öffentlichkeit vielfach beachteten Änderungen zur Telefonwerbung, enthält das  Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen auch eine Ausweitung des Widerrufsrechts.

Nach alter Rechtslage konnte ein Widerrufsrecht für die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgeschlossen werden. Nach neuer Rechtslage ist dies dann nicht mehr möglich, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Findet sich also in der Widerrufsbelehrung ein entsprechender Ausschluss, so ist dieser entsprechend zu ergänzen, wenn man keine wettbewerbs-rechtlichen Abmahnungen riskieren will.

Bei Dienstleistungen wurde das Erlöschen des Widerrufsrechts ebenfalls neu geregelt. So erlischt künftig das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Nach alter Rechtslage erlosch das Widerrufsrecht bei einer Dienst-leistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienst-leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Ergänzt werden kann ein neuer Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht, nämlich zur Erbringung telekommunikations-gestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

Fazit

Widerrufsbelehrungen sollten – sofern nicht bereits geschehen – unverzüglich an die aktuelle Rechtslage angepasst werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Belehrung zu vermeiden.

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