Abmahngefahr bei fehlender Anzeige von Batterien nach BattG

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Nach dem BattG (Batteriegesetz) müssen Batterien/Akkus vor Inverkehrbringen beim Umweltbundesamt angezeigt werden. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, stellt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Ein Unternehmen verkaufte in seinem Online-Shop unter anderem selbst importierte Taschenlampen. DieTaschenlampen enthielten jeweils auch eine Batterie. Ein Testkauf ergab, dass der Unternehmer das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht beim Umweltbundesamt angezeigt hatte.

Batterigesetz BattG
© salita2010 – stock.adobe.com

Er wurde sodann auf Unterlassung im Rahmen des Wettbewerbsrechts verklagt. Nach dem BattG (Batteriegesetz) sind „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes verpflichtet, vor Inverkehrbringen von Batterien bzw. Akkus und von Produkten mit eingebauten oder im Lieferumfang enthaltenen Batterien bzw. Akkus dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und einige Daten mitzuteilen. „Hersteller“ ist dabei jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich des Batteriegesetzes erstmals in den Verkehr bringt.

Der Streitpunkt war die Frage, ob eine Verletzung der Anzeigepflicht nach dem BattG zur Folge hat, dass ein solcher Verstoß wettbewerbsrechtlich abmahnbar ist oder nicht. In den ersten beiden Instanzen wurde diese Frage verneint. Schließlich landete der Rechtsstreit beim BGH.

BGH: Wettbewerbsverstoß bei Missachtung der Anzeigepflicht des BattG

Der BGH (BGH, Urt. v. 28.11.2019, Az. I ZR 23/19) entschied, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des BattG gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt und somit abmahnbar ist. Die Anzeigepflicht nach dem Batteriegesetz sei als Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen. Sinn und Zweck der Anzeigepflicht sei es, zu verhindern, dass einzelne Hersteller solcher Batterien/Akkus sich bei Marteintritt durch mangelnde Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt einen Vorteil (Ersparen der Rücknahmekosten, Verwertung oder Beseitigung) verschaffen. Die Anzeigepflicht des BattG stelle somit eine Martkverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar, sodass solche Verstöße auch wettbewerbsrechtlich abmahnbar seien.

Fazit

Wer Batterien bzw. Akkus erstmals (im Inland) in Verkehr bringt, sollte prüfen, ob er den Regelungen des BattG und der damit einhergehenden Anzeigepflicht unterfällt. Andernfalls können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

 

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