Abgekürzte Bezeichnung als Stadtwerk

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Unternehmensbezeichnungen dürfen selbst nicht irreführend sein. Darf sich ein privater Energieversorger einer Abkürzung bedienen, die an ein vormals kommunales Unternehmen erinnert? Wie ist die Abkürzung „sw“ im Bereich der Energieversorgung zu verstehen? Das Oberlandesgericht Bremen gibt Antwort.

Die ehemals kommunalen Bremer Stadtwerke wurden 1999 privatisiert. Die neue Firma nannte sich swb AG. Ihre Mehrheitsbeteiligung veräußerte die Stadt an einen niederländischen Energieversorger.

Ein konkurrierendes Energieversorgungsunternehmen hält die Bezeichnung „swb“ für unzulässig, da dadurch suggeriert werde, dass es sich nach wie vor um ein kommunales Unternehmen handele, was aber nicht der Fall sei. Dies sei irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Nachdem das LG Bremen in der Verwendung der Abkürzung „swb“ keine Irreführung sah, landete der Rechtsstreit vor dem OLG Bremen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Bremen (Beschluss vom 22.10.2009 – Az. 2 W 92/09) beurteilte den Sachverhalt anders und stufte die Verwendung der Abkürzung „swb“ als wettbewerbswidrig ein.

Die Firmenbezeichnung „swb“ sei geeignet, über die geschäftlichen Verhältnisse ihres Unternehmens zu täuschen. Zumindest in der älteren Bevölkerungsgruppe in Bremen sie die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen noch geläufig.. Mit der Umwandlung und der geänderten Bezeichnung in „swb“, sei für diese Personenkreise lediglich eine Abkürzung des Begriffs „Stadtwerke Bremen“ verbunden. Dies sei wohl auch die Absicht für die Namensänderung gewesen. Auch war die Stadt Bremen zu Beginn Mehrheitsaktionär, so dass ein auch hieraus ein kommunaler Bezug bestand.

Der Verkehr gehe daher irrig davon aus, dass es sich bei der swb AG um ein kommunales Unternehmen handele, was tatsächlich nicht der Fall sei. Diese Fehlvorstellung sei auch als wettbewerbsrechtlich relevant einzustufen, da viele Menschen mit einem kommunalen Unternehmen besondere Verlässlichkeit, Seriosität und Bonität assoziieren. Dies führe zu einem Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen die eindeutig als private Anbieter zu erkennen seien.

Fazit

Firmennamen sollten sorgsam gewählt werden und auch bei veränderten Besitzverhältnissen oder wirtschaftlichen Betätigungen erneut überprüft werden. Der geschilderte Fall zeigt, dass eine zunächst zulässige Bezeichnung durch einen Besitz-wechsel unzulässig werden kann, wenn dadurch Fehlvorstellungen entstehen.

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