2 Sekunden Jingle als Hörmarke, BVG, Marke, Markenrecht, Rechtsanwalt

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Kann ein zwei Sekunden Jingle wirklich eine Marke sein? Oder ist das nur ein banales Geräusch? Das Gericht der Europäischen Union hat diese Frage für die Berliner Verkehrsbetriebe entschieden – mit bemerkenswertem Ergebnis.

Worum geht’s?

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wollten ihren charakteristischen BVG-Jingle als Unionsmarke eintragen lassen – genauer: als Hörmarke. Der Jingle ist zwei Sekunden lang (Audiodatei der angemeldeten Marke).

Das EUIPO lehnte die Anmeldung ab: Der Klang sei „zu kurz, zu banal und ohne Wiedererkennungswert“. Auch die Widerspruchsabteilung entschied gegen die BVG. Der BVG-Jingle bestehe lediglich aus vier einfachen Tönen, die kaum Resonanz erzeugten. Im Transportsektor, so die Behörde, würden solche kurzen Klänge typischerweise nur funktionale Zwecke erfüllen – etwa als Signal vor Lautsprecherdurchsagen. Der Ton sei zu schlicht, zu kurz, zu belanglos, um im Gedächtnis der Verbraucher haften zu bleiben. Mit anderen Worten: zu wenig Marke, zu viel Hintergrundrauschen.

Die BVG gab nicht auf und klagte beim Gericht der Europäischen Union (EuG).

Entscheidung des Gerichts zum Jingle

Das Gericht der Europäischen Union hob mit Urteil vom 10.09.2025 – Az. T-288/24 die Entscheidung des EUIPO auf. Nach Ansicht der Luxemburger Richterinnen und Richter hatte das Amt die Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu streng ausgelegt.

Weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“ stehen einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie entgegen.

Das Gericht stellte klar, dass ein kurzer und prägnanter Jingle gerade wegen seiner Einfachheit einprägsam sein kann. Entscheidend sei nicht die Länge, sondern die Fähigkeit, beim Publikum als Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden.

Die Richter verwiesen außerdem auf die zunehmende Verwendung von Jingles im Transportsektor – etwa bei der Deutschen Bahn oder dem Flughafen München – und sahen darin ein klares Indiz dafür, dass Verbraucher solche Klänge durchaus als Marken identifizieren.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist nicht nur eine gute Nachricht für die BVG, sondern auch ein wichtiger Fingerzeig für Unternehmen, die ihre Markenidentität zunehmend über akustische Elemente transportieren. In Zeiten, in denen Kunden Marken oft über Sprachassistenten, Apps oder Werbespots wahrnehmen, wächst die Bedeutung von sogenannten Sonic Brands. Das EuG trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem es den rechtlichen Rahmen für Hörmarken großzügiger auslegt und an die Realität der modernen Markenkommunikation anpasst.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Klang kann auch dann unterscheidungskräftig sein, wenn er nur aus wenigen Tönen besteht. Entscheidend ist, dass er vom Publikum nicht als rein funktional, sondern als charakteristisch wahrgenommen wird. Unternehmen sollten daher bei der Anmeldung einer Hörmarke darauf achten, dass der Klang weder zu technisch wirkt noch mit typischen Umgebungsgeräuschen verwechselt werden kann. Ebenso empfiehlt es sich, bereits eingetragene Marken im jeweiligen Sektor – wie im vorliegenden Fall die Klanglogos anderer Verkehrsunternehmen – zu analysieren, um die Entscheidungspraxis des EUIPO zu antizipieren.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht auch deutlich gemacht, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Hörmarken nicht überzogen werden dürfen. Ein „Minimum“ genügt, um das Eintragungshindernis zu überwinden. Das mag nach juristischer Zurückhaltung klingen, ist in Wahrheit jedoch eine realistische Anpassung an die kreative Praxis. Das EUIPO muss künftig genauer prüfen, ob eine Klangmarke tatsächlich banal ist oder, wie im Fall der BVG, eine klar erkennbare Markenbotschaft trägt.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Hörmarken nicht überzogen werden dürfen. Ein „Minimum“ genügt, um das Eintragungshindernis zu überwinden.

Das klingt nach juristischer Zurückhaltung, ist aber in Wahrheit eine realistische Anpassung an die kreative Praxis. Das EUIPO wird künftig genauer prüfen müssen, ob eine Klangmarke tatsächlich bloß banal ist – oder ob sie, wie im Fall der BVG, eine klar erkennbare Markenbotschaft trägt.

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