No ban on the name Königsalm before the Stuttgart Spring Festival

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Königsalm, Stuttgarter Frühlingsfest, Cannstatter Wasen, Festzelt, Almhütte, Rechtsanwalt, Marke, Markenrecht

Kein Verbot

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Kurz vor Start des Stuttgarter Frühlingsfestes versuchte die Apel Königs-Alm GmbH die Königsalm auf dem Wasen mit einer einstweiligen Verfügung wegen angeblicher Markenverletzung zu verhindern. Der Antrag vor dem Landgericht Stuttgart konnte durch unsere Vertretung erfolgreich abgewehrt werden. 

Königsalm auf dem Stuttgarter Frühlingsfest

Die von uns vertretene Familie Renoldi betreibt die Königsalm auf dem Wasen in Stuttgart. Die Königsalm ist eine mobile Festhütte in Form einer Alm aus Holz, in der bis zu 2.000 Personen Platz finden. Sie existiert seit 2018 und hatte ihre Premiere 2019 auf dem Freimarkt in Bremen.

Bereits 2019 wurden die Renoldis wegen der Bezeichnung “Königsalm” von der Apel Königs-Alm GmbH abgemahnt. Diese betreibt nach eigenen Angaben eine Gaststätte in Nieste in der Nähe von Kassel. Diese besaß damals zwei deutsche Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil Königsalm. Die Abmahnung wurde damals durch einen Anwalt in Bremen zurückgewiesen. Danach passierte nichts mehr, so dass unsere Mandanten davon ausgingen, dass sich die Sache erledigt hat.

Wenige Tage vor Beginn des Stuttgarter Frühlingsfests versuchte die Apel Königs-Alm GmbH jedoch beim Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung zu erwirken, um die Nutzung des Namens Königsalm zu untersagen. Gestützt war der Antrag auf die Wortmarke Königsalm,  die nach der ersten Abmahnung in 2019 angemeldet wurde. Dabei wurde vor dem Antrag bei Gericht keine Abmahnung ausgesprochen und im Antrag auch mit keiner Silbe erwähnt, dass es bereits 2019 eine Abmahnung gab.

Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung jedoch nicht wie beantragt ohne mündliche Verhandlung, sondern setzte einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.

Aufgrund der Vorgeschichte wurde von uns mangelnde Dringlichkeit und Rechtsmissbrauch eingewandt.

Entscheidung des Gerichts zur Königsalm auf dem Cannstatter Wasen

Das LG Stuttgart (Urteil vom 19.04.2023 – Az. 35 O 43/23 KfH) wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Gegenseite mit harten Worten zurück.

Es bestehe keine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin habe 2019 ihre Ansprüche nicht weiterverfolgt und somit zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht eilig sei.  Auch die Tatsache, dass die Betreibergesellschaft der Königsalm in Bremen in 2019 eine andere war, wobei die Gesellschafter und Vertreter dieselben waren, ändert hieran nach Auffassung des Gerichts nichts. Es gebe nur eine mobile Festhütte “Königsalm” und gegen die sei man damals nicht vorgegangen. Wer diese im Einzelfall auf dem jeweiligen Volksfest betreibe sei irrelevant.

Antrag rechtsmissbräuchlich

Zudem beurteilt das Gericht den Antrag als rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin habe versucht sich den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung ihrer prozessualen
Wahrheitspflicht zu erschleichen, so das Gericht Hierzu führt das Gericht drei Gründe an.

  • Die Apel Königs-Alm GmbH hat ohne erkennbaren Grund vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Abmahnung ausgesprochen, obwohl dies geboten und möglich war.
  • Die Gegenseite hat weiter beantragt, die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Antragsgegnerin zu erlassen und falls diese abgelehnt würde um telefonischen Hinweis gebeten. Daraus, so das Gericht, werde – unter Berücksichtigung des Umstandes der fehlenden Abmahnung – eindrücklich ersichtlich, dass es der Antragstellerin Klägerin ganz bewusst darauf ankam, die Antragsgegner zu überrumpeln und einen sofort vollziehbaren Titel zu erlangen, ohne dass die Antragsgegner zuvor auch nur Kenntnis vom Verfahren haben.

    Damit hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Antragsgegner kurz vor dem Beginn des Frühlingsfestes unter erheblichen Druck zu setzen, da diese faktisch keine Möglichkeit gehabt hätten, die Benutzung des Kennzeichens zu vermeiden, ohne den Festbetrieb vollständig einzustellen.
  • Die  Antragstellerin hat zudem ihre Kenntnis von der Benutzung des Zeichens „Königsalm“ für die Festhütte der Antragsgegner im Jahr 2019 und die an die damalige Betreibergesellschaft gerichtete Abmahnung und deren Erwiderung prozessordnungswidrig verschwiegen.

Vielmehr war der Antrag so zu verstehen, dass die Königsalm erstmals auf dem Frühlingsfest 2023 betrieben werden sollte, was ersichtlich unwahr sei und nur dazu gedient habe, sich eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung zu verschaffen.

Dass das Zeichen „Königsalm“ für diese eine mobile Festhütte benutzt wird, wusste die Antragstellerin bereits seit mindestens Oktober 2019. Ebenso wusste sie, dass die verantwortliche natürliche Person dahinter einer der Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der damaligen Betreibergesellschaft war.

Fazit

Wenn man vom einem Gericht vorgeworfen bekommt, man habe versucht sich rechtsmissbräuchlich eine einstweilige Verfügung zu erschleichen, so ist dies eine schallende Ohrfeige für die Antragstellerin.

Das vom Gericht als missbräuchlich beurteilte Vorgehen zielte aus unserer Sicht nur darauf ab, mit einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren größtmöglichen Druck aufzubauen, um dies als Hebel für Geldforderungen zu nutzen.

Wir freuen uns, dass wir den Versuch für unsere Mandantin erfolgreich abwehren konnten und diese nun mit der Königsalm Gäste auf dem Stuttgarter Frühlingsfest begrüßen kann. Wie es danach mit dem Namen Königsalm weitergeht, bleibt noch abzuwarten.

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